Allgemeine Geschäftsbedinungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Urheberrecht
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedin- gungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die nachfolgenden ABG. gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als ver- einbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. „Lichtbilder“ im Sinne dieser ABG. sind alle vom Auftragnehmer fotografisch oder filmisch hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videofilme usw.)
2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, das die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten un- verändert bleiben, längstens jedoch 4 Monate nach dem Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getrof- fen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließ- lich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftragge- ber berechnet.
4. Probeaufnahmen, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Filmclips und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
5. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maß- gabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftragge- bers bestimmt Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonder- ten Vereinbarung und Vergütung. Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrech- te an seinen Werken ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftragnehmer. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu digitalisieren und zu verbrei- ten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrecht übertragen worden sind. §60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abgedungen. Bei der Verwertung de Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern nicht anders vereinbart, ver- langen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenser- satz. Die Negative verbleiben beim Auftragnehmer. Die Herausgabe der Ne- gative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarungen.
6. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auf- trages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auf- traggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
7. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer überge- benen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Per- sonenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentli- chung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
II. Zahlung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Ta- gessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studio- und Gerätemieten etc.) sind vom Auftrag– geber zu tragen.
2. Die Zahlung hat sofort nach erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu er- folgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annah- meverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spe- sen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklei- tung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig aus- gestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, steht Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
4. Die Erfüllung des wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder be- kanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftrag- gebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückerhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jewei- ligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
III. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Vom Auftraggeber zu beschaffende Originale und Vorlagen gleich welcher Art, sind dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet da- für, das er die Urherber- Nutzungsrechte hieran besitzt. Der Auftraggeber ver- pflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blo- ckierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behandeln, er haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Lagerung der Vorlagen erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Eine
Versicherung hat der Auftraggeber zu übernehmen. Die Rücksendung erfolgt mit gewöhnlicher Post, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich eine andere Versandart aufgibt. Für Verlust oder Beschädigung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der zur Verfügung gestellten bzw. zur Bearbeitung überlassenen Eigentümer des Auftraggebers leistet der Auftragnehmer ausschließlich Ersatz bis zur Höhe des Materialwertes.
4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann de Auf- traggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 HGB bleibt unberührt.
6. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fäl- le höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
7. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegeständen ein Zurück- behaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälli- gen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
8. Der Auftragnehmer nimmt der im Rahmen der ihm auf Grund der Verpa- ckungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftrag– geber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Sammel- oder Annahmestelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückge- geben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Sammel- oder Annahmestelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der ge- brauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme- / Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpa- ckungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rech- nungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auf- traggeber sei Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seinen Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen For– derung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehen- den Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersi- cherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten in soweit der Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum ste- hender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß §950 BGB anzuse- hen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeug- nissen. Sind Dritte an Be- oder Verarbeitung beteiligt ist der Auftragnehmer auf ein Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltswa- re beschränkt. Das so erhaltene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftagnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware so wie der Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über ,so weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstan- den sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Frei- gabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gel– tend gemacht werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlie- ferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
5. Mangel eines teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn dass die Teillieferung für den Auftragge- ber ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigen Anspruche gegen den eigenen Zulieferanten. In einem solche Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit wenn er die Ansprüche gegen die Zulieferanten eine Auftraggeber ab- tritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschuldung des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetz- bar sind.
8. Zulieferung (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von Ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorg– falt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nicht anders vereinbart, fremde und eigene Negative oder Dateien nach 2 Jahren zu Vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung haftet er nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3. Der Auftragnehmer haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Bildmaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behand- lung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
5. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes Vereinbart wurde.
6. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht hat.
8. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit folgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangel, Folgeschä- den aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungs- arbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses. Schadenser- satzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
9. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
10. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schä- den, die durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
11. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Ver- stößen gegen wesentliche Vertragspflichten sobald die Erreichung des Ver– tragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Leistungsstörungen und Ausfallhonorar
1. Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern er den Verlust oder die Beschädi- gung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Lichtbilder aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auf- taggeber diese Lichtbilder innerhalb eines Monats, sofern keine andere Frist vereinbart wurde, nach Eingang beim Auftraggeber zurückzusenden. Schickt der Auftraggeber diese Lichtbilder trotz zweimaliger Aufforderung nicht zu- rück, kann der Auftragnehmer eine Blockierungsgebühr von 5.- € pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern er nicht Verlust oder Beschädigung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Grün- den, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war entspre- chend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftrag- geber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
VIII. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden, sofern nichts anderes ver- einbart wurde.
IX. Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftrag- gebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
X. Impressum
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. De Auf- traggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwie- gendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkauf- mann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenen Streitigkeiten ein- schließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftrag- nehmers. Auf das Vertragsverhältnisses findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.